Neurologische Begutachtung – Ablauf
BEAUFTRAGUNG01
VORBEREITUNGEN02
Es ist sinnvoll, wenn der Proband/die Probandin im Vorfeld bestimmte Dinge schriftlich festhält und zur Begutachtung mitbringt, zum Beispiel, welche Medikamente er/ sie einnimmt, welche früheren Erkrankungen er/sie hatte und andere Dinge, die ihm/ihr besonders wichtig sind. Dies ist hilfreich für den Fall, dass er/sie diese Dinge im Gespräch vergisst. Diese Vorarbeit ist sinnvoll, aber nicht verpflichtend.
UNTERSUCHUNG03
In Abhängigkeit von der Fragestellung und vom Befund können dann Zusatzuntersuchungen erforderlich werden, z.B. ein EEG, ein EMG oder auch testpsychologische Untersuchungen.
Selten kann es sein, dass noch radiologische Zusatzuntersuchungen erforderlich werden, z.B. eine Kernspintomografie des Gehirns. Dies ist dann meist nicht mehr am gleichen Tag möglich.
Je nach Fall, kann die Anamnese und Untersuchung einige Stunden in Anspruch nehmen. Ich informiere den Probanden/die Probandin im Vorfeld über den möglichen Zeitaufwand, sodass er/sie entsprechend planen kann, es können sich jedoch Änderungen vor Ort ergeben, das hängt von eventuell notwendigen Zusatzuntersuchungen ab.
Neurologische Gutachten: Darf der Proband/die Probandin eine Begleitperson mitbringen?
Natürlich dürfen auch Begleitpersonen mitgebracht werden.
Nicht selten ist eine Begleitperson für den Probanden/die Probandin ohnehin unerlässlich, wenn beispielsweise die Gehfähigkeit oder die Fähigkeit, einen Pkw zu steuern, eingeschränkt ist.
Allerdings gibt es bei bestimmten Untersuchungen Einschränkungen, z.B. bei gutachterlichen Untersuchungen im Auftrag eines Zivilgerichts. Hier darf die Begleitperson während der Untersuchung selbst nicht anwesend sein, kann aber natürlich im Warteraum Platz nehmen.
Ablauf einer neurologischen Begutachtung: Schweigepflicht
Die Schweigepflicht gilt im Falle eines Gutachtens nicht gegenüber dem Gutachtenauftraggeber, also z.B. gegenüber dem Gericht, allerdings gegenüber allen anderen Personen.
Für den Probanden/die Probandin relevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Ergebnis des Gutachtens, also die Beurteilung, nur dem Gericht mitgeteilt werden darf, nicht aber dem Probanden/der Probandin direkt. Dies hat 2 Gründe:
- Bei der Untersuchungen steht häufig das genaue Ergebnis noch nicht fest. Hierzu muss der Gutachter erst alle Fakten in einer Übersicht bewerten.
- Selbst wenn der Gutachter das Ergebnis am Ende der Untersuchung schon abschließend überblicken könnte, darf er dieses Ergebnis nicht dem Probanden/der Probandin mitteilen – denn die letzte Entscheidung obliegt nach wie vor dem Gericht. Der Gutachter darf dem Probanden/der Probandin das Gutachten folglich auch nicht direkt zusenden.
Der Proband/die Probandin kann das Gutachten allerdings vom Auftraggeber, in diesem Fall also dem Gericht, anfordern, sofern der Gutachter dem zustimmt.